
Ab dem 13. Dezember 2024 tritt die Allgemeine Produktsicherheitsverordnung (GPSR) der EU in Kraft, die auch das Kfz-Gewerbe in Hessen betrifft. Diese Verordnung legt umfassende Pflichten für Unternehmen fest, die neue oder gebrauchte Produkte, einschließlich Fahrzeuge, Ersatzteile und Zubehör, auf dem europäischen Markt bereitstellen oder vertreiben.
Wesentliche Anforderungen der GPSR für das Kfz-Gewerbe
- Produktkennzeichnung und Informationen: Kfz-Händler müssen sicherstellen, dass die von ihnen verkauften Produkte die erforderlichen Kennzeichnungen, Gebrauchsanleitungen und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache enthalten.
- Sicherheit von Ersatzteilen: Kfz-Werkstätten, die Ersatzteile in Fahrzeuge einbauen, sind verpflichtet, die Sicherheit und Eignung dieser Teile für den vorgesehenen Zweck zu gewährleisten.
- Verantwortung bei Herstellung und Modifikation: Werkstätten, die Ersatzteile selbst herstellen oder modifizieren (z. B. Sonderanfertigungen oder Umbauten), werden als Hersteller betrachtet und tragen somit eine erweiterte Verantwortung für die Produktsicherheit.
Diese Verordnung zielt darauf ab, die Produktsicherheit in Bereichen zu regeln, die nicht durch spezifische EU-Vorschriften abgedeckt sind, und berücksichtigt dabei neue Herausforderungen wie Cybersicherheitsrisiken und technologische Entwicklungen.
Übergangsregelung
Produkte, die bereits vor dem 13. Dezember 2024 auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht wurden, können ohne neue Anforderungen an die Kennzeichnung weiterhin verkauft werden, sofern sie den bisherigen Produktsicherheitsrichtlinien entsprechen.
Für das Kfz-Gewerbe in Hessen bedeutet dies eine Anpassung der internen Prozesse, um den neuen Anforderungen gerecht zu werden und die Sicherheit sowie Transparenz für Verbraucher zu erhöhen.