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Ab dem 13. Dezember 2024 tritt die Allgemeine Produktsicherheitsverordnung (GPSR) der EU in Kraft, die auch das Kfz-Gewerbe in Hessen betrifft. Diese Verordnung legt umfassende Pflichten für Unternehmen fest, die neue oder gebrauchte Produkte, einschließlich Fahrzeuge, Ersatzteile und Zubehör, auf dem europäischen Markt bereitstellen oder vertreiben.

Wesentliche Anforderungen der GPSR für das Kfz-Gewerbe

  • Produktkennzeichnung und Informationen: Kfz-Händler müssen sicherstellen, dass die von ihnen verkauften Produkte die erforderlichen Kennzeichnungen, Gebrauchsanleitungen und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache enthalten.
  • Sicherheit von Ersatzteilen: Kfz-Werkstätten, die Ersatzteile in Fahrzeuge einbauen, sind verpflichtet, die Sicherheit und Eignung dieser Teile für den vorgesehenen Zweck zu gewährleisten.
  • Verantwortung bei Herstellung und Modifikation: Werkstätten, die Ersatzteile selbst herstellen oder modifizieren (z. B. Sonderanfertigungen oder Umbauten), werden als Hersteller betrachtet und tragen somit eine erweiterte Verantwortung für die Produktsicherheit.

Diese Verordnung zielt darauf ab, die Produktsicherheit in Bereichen zu regeln, die nicht durch spezifische EU-Vorschriften abgedeckt sind, und berücksichtigt dabei neue Herausforderungen wie Cybersicherheitsrisiken und technologische Entwicklungen.

Übergangsregelung

Produkte, die bereits vor dem 13. Dezember 2024 auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht wurden, können ohne neue Anforderungen an die Kennzeichnung weiterhin verkauft werden, sofern sie den bisherigen Produktsicherheitsrichtlinien entsprechen.

Für das Kfz-Gewerbe in Hessen bedeutet dies eine Anpassung der internen Prozesse, um den neuen Anforderungen gerecht zu werden und die Sicherheit sowie Transparenz für Verbraucher zu erhöhen.