Nachdem ein Gutachten des Geschädigten über Schadenshöhe und Reparaturkosten für eine fiktive Abrechnung vorgelegt wurde, beanstanden die Kfz-Haftpflichtversicherungen das Gutachten regelmäßig. Entweder wird mit einem eigenen Gutachten ein weit geringerer Reparaturaufwand kalkuliert oder die Versicherung macht von ihrem Recht auf Nachbesichtigung durch einen eigenen Sachverständigen Gebrauch. Versicherungen schreiben dabei häufig die Geschädigten direkt an, ohne seinen Rechtsanwalt zu informieren. Eine Nachbesichtigung kann nach dem Gutachten oder nach der erfolgten Reparatur erfolgen bzw. gefordert werden.
In einem Kaskoschadensfall ist eine Nachbesichtigung in der Regel ohne besonderen Anlass jederzeit durch die Versicherung möglich, da die vereinbarten allgemeinen Kaskobedingungen üblicherweise so gestaltet sind. Wenn der Versicherte eine vollständige Regulierung wünscht, muss er der Nachbesichtigung zustimmen.
Bei einem Haftpflichtschadensfall sind Nachbesichtigungen nur begründbar, wenn strenge Voraussetzungen erfüllt werden. Der Wunsch einer Versicherung einfach ein billigeres Endergebnis zu dokumentieren, reicht als Begründung nicht aus. Ein Verdacht kann durch belegbare Beweise eines Betrugsversuches oder durch ein unbrauchbares Gutachten begründet werden. Beides kommt allerdings in Reparaturbetrieben äußerst selten vor.
Häufiger überprüfen Versicherungen die sogenannte 130-%-Regel. Auf eine solche Überprüfung hat eine Versicherung einen rechtlichen Anspruch, wenn der gesamte Rechnungsbetrag ausgezahlt werden soll.
Dabei haben Versicherungen keinen Anspruch auf die Wahl des Gutachters, welcher die Nachbesichtigung durchführen soll, ganz im Gegensatz zum Wunschgedanken vieler Versicherer.
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