Allgemein

Wenn man sich ein Gutachten erstellen lässt, wird immer der Wert eines Objekts ermittelt. Auch im Schadenfall wird der Wert bestimmt, um so die Reparaturkosten gegen den Schadenswert abzuwägen. Bei einem Verkehrsunfall beispielsweise kann so geklärt werden ob eine Reparatur überhaupt lohnt oder ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt. Dabei fallen häufig Begriffe wie Neuwert, Verkehrswert und Wiederbeschaffungswert. Dabei ist vielen der Unterschied nicht ganz klar.

Der Neuwert

Der Neuwert ist bereits der erste Begriff, den viele im Zusammenhang eines Gutachtens missverstehen. Hierbei handelt es sich nicht etwa um den Wert zum Zeitpunkt der Anschaffung. Das wäre auch ohne Weiteres gar nicht möglich, denn Inflation und Wertdifferenz können einen unbestimmbaren Einfluss auf den Neuwert haben. Dabei bezieht sich dieser Begriff grundsätzlich auf die Kosten, die entstehen, wenn ein Objekt neu erworben werden würde. Und zwar zum Stichtag der Bewertung durch den Gutachter. Daher kann der Neuwert vom ursprünglichen Ankaufswert abweichen. Dabei kann der Neuwert niedriger liegen, weil beispielsweise ein neueres Modell auf dem Markt ist oder steigen, weil das Objekt eventuell eine Rarität geworden ist.

Relevant ist der Neuwert auch deshalb, weil in Fragen eines Unfalls, der Geschädigte grundsätzlich das Anrecht auf Ersatz hat und keinen wirtschaftlichen Verlust erleiden soll. Besonders dann nicht, wenn er dies selbst nicht zu verantworten hat.

Der Verkehrswert

Im Gegenzug zum Neuwert wird im Bezug zum Verkehrswert, jener Wert ermittelt, den ein Objekt zum Begutachtungszeitpunkt auf dem Markt hat. Er spiegelt damit den allgemeinen Verkaufswert wider. Dabei wird, anders als beim Neuwert, auch der Zustand des Objekts berücksichtigt. Damit wird es als Gebraucht- und nicht als Neuware betrachtet. Im Bewertungsgesetzt §9 Absatz 2 wird genau definiert, was dem Verkehrswert entspricht.

Der Wiederbeschaffungswert

Häufig, wenn eine Versicherung den Wert eines Objektes ermitteln möchte, wird ein Wiederbeschaffungswert festgelegt. Dieser steht dem Neuwert gegenüber, welcher sich immer auf den Neupreis zum Zeitpunkt des Gutachtens bezieht. Zur Wiederbeschaffung werden im Gegenzug die Anschaffungskosten ermittelt. Entweder für das gleiche oder ein vergleichbares Wirtschaftsgut. Der Wiederbeschaffungswert gilt damit auch für die Zukunft, beispielsweise falls das Objekt gestohlen werden sollte oder anderweitig verloren ginge. Dann greift der Wiederbeschaffungswert. Bestes Beispiel ist hier Schmuck. Besonders teure Stücke sind meist Unikate und können nicht einfach neu erworben werden. Daher wird das Material neu erworben und das verlorene Schmuckstück gefasst. Und welche Kosten dabei zustande kommen, bestimmt der Wiederbeschaffungswert. Daher liegt dieser zumeist höher als der Neuwert. Somit ist der Wiederbeschaffungswert keinesfalls mit dem Neuwert oder sogar mit dem Verkehrswert zu verwechseln. Denn diese beziehen sich auf den Preisen am Markt. Das tut der Wiederbeschaffungswert nicht.

Fazit

Bei einem Gutachten ist es sehr wichtig den richtigen Ansprechpartner zur Hand zu haben, der einem nicht nur ein solches erstellt, sondern auch berät. Mit diesen wertvollen Informationen können Sie Ihre künftigen Gutachten besser interpretieren. Wenn Sie weitere Informationen wünschen können Sie uns gerne jederzeit kontaktieren.

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